- Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien
- Durchführung und Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages (Kontrollen und Ahndung bei Verstössen)
- Gesamtarbeitsvertrags- und Lohnverhandlungen
- Förderung der Grund- und Weiterbildung
- Organisation und Erlass administrativer Weisungen
- Organisation und Einzug der im GAV bestimmten Beiträge
Der Bundesrat hat einzelne dieser Bestimmungen der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) unterstellt. Beachten Sie Anhang 7 zum GAV.