Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Der GAV im Schweizerischen Carrosseriegewerbe gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Deutschschweiz, im Tessin und in Genf gemäss betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich.
- Teiländerung GAV Carrosseriegewerbe Art. 18.1 (62 KB)
- GAV Carrosseriegewerbe 2022-2025 (AVE ab 01.04.2024) (938 KB)
- GAV Carrosseriegewerbe 2006 - 2010 (1055 KB)
- GAV Carrosseriegewerbe 2011 - 2013 (2904 KB)
- GAV Carrosseriegewerbe 2014 - 2017 (2118 KB)
- GAV Carrosseriegewerbe 2014 - 2017, 2. Auflage, April 2016 (3715 KB)
- GAV Carrosseriegewerbe 2018 - 2021 (2564 KB)
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAVs, geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.
Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV - auf Antrag der Sozialpartner und Prüfung durch das SECO - vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen einhalten. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten, und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.