Mindestlöhne / Lohnanpassungen
Die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) regeln jährlich die vertraglichen Mindestlöhne und die Lohnanpassungen. Die vereinbarten Mindestlöhne und Lohnanpassungen gelten für die Mitgliedfirmen des Arbeitgeberverbandes in der Regel ab 1.1. des folgenden Jahres.
Für Nichtverbandsfirmen, ausländische Unternehmen, die in der Schweiz arbeiten und Personalverleihfirmen gelten die Mindestlöhne und Lohnanpassungen ab Inkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE).
Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit können gestützt auf Art. 36.3 GAV besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese Vereinbarungen müssen (begründet und vom Arbeitnehmer mitunterzeichnet) der Paritätischen Landeskommission (PLK) zur Genehmigung unterbreitet werden.
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier.