Unterstellungsabklärung
Art. 3.2 GAV hält fest, welche Betriebe in den betrieblichen Geltungsbereich fallen. Die PLK Carrosserie ist gemäss Art. 7.3 lit. m GAV legitimiert, Unterstellungsabklärungen durchzuführen.
Art. 3.2 GAV hält fest, welche Betriebe in den betrieblichen Geltungsbereich fallen. Die PLK Carrosserie ist gemäss Art. 7.3 lit. m GAV legitimiert, Unterstellungsabklärungen durchzuführen.