FAQ

Antwort: Weil Sie und Ihre Firma dem GAV bzw. der AVE des Schweizerischen Carrosseriegewerbes unterstehen. Ihre Firma führt Arbeiten aus, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Ihre Firma ist auch unterstellt, wenn Sie nicht im Arbeitgeberverband Mitglied sind, da der GAV im Carrosseriegewerbe der Allgemeinverbindlichkeit untersteht.

Mehr zur Allgemeinverbindlichkeit finden Sie hier.

Antwort: Mit dem Quittungsbeleg kann jeder organisierte Arbeitnehmer (Arbeitnehmer der den Gewerkschaften Unia oder Syna angeschlossen ist) die abgezogenen Vollzugskosten- und Bildungsbeiträge bei seiner Gewerkschaft zurückverlangen.

Den Quittungsbeleg finden Sie hier.

Antwort: Nicht beitragspflichtig sind gemäss Art. 3.4.1. GAV – Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG, Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen, Kader; als Kader gelten Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit, welche im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Ebenfalls nicht beitragspflichtig sind Arbeitnehmende während der Rekrutenschule.

Antwort: Nein, während der Rekrutenschule sind die Vollzugskosten- und Bildungsbeiträge nicht zu leisten. Dabei gelten angebrochene Monate als volle Monate (Bsp.: Eintritt in RS am 15. Oktober. Der Monat Oktober ist noch Beitragspflichtig. Alle weiteren vollen Monate, die in der RS zu leisten sind, sind beitragsfrei).